Zudem habe die Beklagte der Klägerschaft bereits in anderem Zusammenhang ein Schreiben an die Wohnsitzadresse der Klägerschaft nach Manila geschickt, worauf die Klägerschaft nicht reklamiert habe (pag. 38, Ziff. 15). Es sei denn auch plausibel und nachvollziehbar, dass jemand, welcher in den Philippinen wohne und dort Bargeldbezüge tätigen möchte, sich die Zustellung einer neuen D.________ Card an diese Adresse wünsche. Schliesslich seien die beiden Sendungen auch nicht an eine neue, von der uT angepasste Adresse, sondern an die korrekte, von der Klägerschaft bekannt gegebene Adresse geschickt worden (pag.