40, Ziff. 20). 21.2.5 Zum Vorwurf der Klägerschaft, wonach die Beklagte weisungswidrig Sendungen in die Philippinen geschickt habe, erwidert die Beklagte, dass es zwar dem Kläger als ehemaligem Mitglied des diplomatischen Dienstes notorisch bekannt sein dürfte, dass auf den Philippinen die Gefahr bestehe, dass Postsendungen auf dem Zustellungsweg entwendet würden, nicht aber der Beklagten (pag. 38, Ziff. 15). Zudem habe die Beklagte der Klägerschaft bereits in anderem Zusammenhang ein Schreiben an die Wohnsitzadresse der Klägerschaft nach Manila geschickt, worauf die Klägerschaft nicht reklamiert habe (pag.