21.2.4 Abklärungen bezüglich einzelner Kunden würden dann getroffen, wenn ein informatikgeschütztes System bei einem Kunden eine Auffälligkeit generiere. Im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Geschäftsbeziehung sei keine Auffälligkeit ausgelöst worden, da die getätigten Transaktionen sich im Rahmen der vergleichbaren Geschäftsbeziehung gehalten hätten. Deswegen seien keine Abklärungen getroffen worden (pag. 40, Ziff. 20).