33, Ziff. 10). 21.2.3 Weiter bestreitet sie den Vorwurf der Klägerschaft, die Beklagte habe die Legitimation des Anrufers ungenügend geprüft, indem sie keine hinreichenden Sicherheitsfragen gestellt oder sonst wie in diesem Zusammenhang ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe (pag. 33, Ziff. 10 und pag.