Auch dass die Sendungen an eine andere als an die Korrespondenzadresse der Klägerschaft gewünscht worden seien, hätte der Beklagten auffallen müssen. Es wäre an der Beklagten gewesen, diese Auffälligkeiten zu erkennen und zu verhindern, was sie jedoch versäumt habe (pag. 18, Ziff. 19).