Darüber hinaus habe es eine Vielzahl von (weiteren) Auffälligkeiten gegeben, welche seitens der Beklagten eine Intervention zur Folge hätte haben müssen. Namentlich sei alleine schon die grosse Zahl der Anrufe innert kurzer Zeit, nachdem in den vergangenen Jahren nur wenig Kundenkontakte erfolgten, auffällig gewesen. Ebenso hätte es der Beklagten auffallen müssen, dass der Anrufer immer wieder darauf drängte, die Limite für Kartenbezüge zu erhöhen, obwohl vom Konto der Klägerschaft zuvor während Jahren nicht ein einziger Bargeldbezug erfolgte.