Zum anderen sei den Aufzeichnungen der Beklagten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Allgemeinen zu entnehmen, dass die Beklagte bei der Prüfung der Legitimation des Anrufers nicht die geringste Sorgfalt habe walten lassen und daher grobfahrlässig gehandelt habe. Namentlich gehe daraus weder hervor, dass die Beklagte zur Legitimationsprüfung irgendwelche hinreichende Sicherheitsfragen gestellt hat noch wie diese beantwortet worden sein sollten.