Card und die dazugehörige PIN bestellt sowie eine Erhöhung der Kontolimiten erwirkt hatte. Den Nachweis, dass sie eine genügende Legitimationsprüfung vorgenommen habe, könne sie daher von vorneherein nicht erbringen (pag. 7, Ziff. 8). 21.1.2 Zum anderen sei den Aufzeichnungen der Beklagten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Allgemeinen zu entnehmen, dass die Beklagte bei der Prüfung der Legitimation des Anrufers nicht die geringste Sorgfalt habe walten lassen und daher grobfahrlässig gehandelt habe.