Fraglich ist in diesem Zusammenhang zudem, ob die Klägerschaft diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Beide Fragen können allerdings offengelassen werden, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beklagte nicht beweisen kann, dass sie ihrerseits ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und sie daher das Risiko ungeachtet einer allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzung der Klägerschaft nicht gestützt auf Ziff. 2 aAGB auf die Klägerschaft überwälzen kann.