Standpunkt der Klägerschaft 20.2.1 Die Klägerschaft ihrerseits weist darauf hin, dass die Beklagte nicht nachvollziehbar begründen könne, inwiefern die Klägerschaft die Unterlagen zur Geschäftsbeziehung unsorgfältig aufbewahre und zu welchen Unterlagen und relevanten Informationen die uT gekommen sein solle. Dies komme daher, dass die Klägerschaft sämtliche Unterlagen sorgfältig aufbewahre (pag. 52; pag. 67). Namentlich bewahre die Klägerschaft ihre Unterlagen, so auch ihre Kontokarten und die dazugehörige PIN, in einem Safe in Manila auf (KB 18; pag. 58, Rz 45 ff.). Des Weiteren verlange Ziff.