9 20.1.2 Unabhängig davon, wie und wo die Klägerschaft die Unterlagen aufbewahrt hatte, hätte die uT auch gar nicht Zugriff auf diese Unterlagen gebraucht, um ihren Betrug erfolgreich umzusetzen. So würde die Klägerschaft namentlich für die Kommunikation über ihre Bankbeziehung den unsicheren Kommunikationskanal E-Mail verwenden (pag. 35, Ziff. 14). Sodann habe die Klägerschaft in den (mittels Computer verfassten) Schreiben vom 29. Oktober 2014 (KB 30) und 11. März 2015 (KB 31) weitgehende Informationen über die Geschäftsbeziehung niedergeschrieben.