Card und dazugehörige PIN) mit geschäftsüblicher Sorgfalt geprüft hatte sowie dass sie (d) angemessene Massnahmen getroffen hatte, um Betrügereien zu entdecken und zu verhindern. Die Beklagte hat ebenfalls den Beweis zu erbringen, (2) dass die Klägerschaft ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, namentlich dass diese (a) ihre Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht sorgfältig aufbewahrt (hatte) und nicht alle Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, die das Risiko eines unbefugten Zugriffs oder Betrugs vermindern, wobei die Klägerschaft in Bezug auf (2) eine Mitwirkungspflicht trifft.