BGE 146 III 326, E. 6.1). Während eine Grobfahrlässigkeit dann vorliegt, wenn elementare Sorgfaltsregeln verletzt werden, namentlich wenn eine Bank Verdachtsmomente übergeht, die jedem sorgfältigen Bankier hätten auffallen müssen, wird leichte Fahrlässigkeit bejaht, wenn eine Person nicht die gesamte Sorgfalt walten lässt, die von ihr hätte erwartet werden können (BGer 4A_379/2016 vom 15. Juni 2017, E. 3.3.2). 19.3 Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne das grundsätzlich von ihr getragene Risiko infolge Legitimationsmängeln gestützt auf Ziff. 2 aAGB auf die Klägerschaft