100 Abs. 1 OR, welcher die Befreiung von der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages regelt, analog auf solche Klauseln anwendbar. Eine Schadensabwälzung bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit sei daher ausgeschlossen. Andererseits könne die Schadensabwälzung auch bei leichtem Verschulden gestützt auf Art. 100 Abs. 2 OR nach gerichtlichem Ermessen als nichtig qualifiziert werden (BGE 132 III 449 E. 2; BGE 112 II 450 E. 3.a; BGE 146 III 326, E. 6.1).