19. Risikoüberwälzung auf den Kunden und Beweislast 19.1 Eine Bank kann das normalerweise von ihr getragene Risiko bzw. den Schaden infolge Legitimationsmängeln auf den Kunden überwälzen, sofern zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (sog. Risikotransferklausel). 19.2 Die Zulässigkeit einer solchen Risikotransferklausel wird vom Bundesgericht allerdings in zweifacher Hinsicht beschränkt: Einerseits sei Art. 100 Abs. 1 OR, welcher die Befreiung von der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages regelt, analog auf solche Klauseln anwendbar.