18.5 Da die Beklagte anerkennt, dass die Klägerschaft einen obligatorischen Anspruch bezüglich des Guthabensaldos per 30. September 2018 in der Höhe von CHF 32'232.29 ihr gegenüber hat (pag. 31, Ziff. 6 und pag. 40, Ziff. 21), wird im Nachfolgenden lediglich zu prüfen sein, ob dem Erfüllungsanspruch der Klägerschaft im Umfang der verbleibenden CHF 50'438.40 verrechnungsweise entsprechende Ansprüche der Beklagten entgegenstehen.