18.4 Unbestritten ist vorliegend, dass die Klägerschaft anlässlich der Eröffnung ihres Privatkontos bei der Beklagten gesamthaft einen Betrag von CHF 83'471.00 einbezahlt hatte. Unbestritten ist weiter, dass die streitigen Bankbezüge zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. September 2018 durch eine uT in betrügerischer Absicht getätigt wurden und die Beklagte einen Betrag in der Höhe von CHF 50'438.40 ohne entsprechenden Auftrag der Klägerschaft an eine Drittperson geleistet hat.