68 ff. OR) verpflichtet, dem Kunden den entsprechenden Betrag zu bezahlen, somit zum zweiten Mal eine Zahlung zu leisten (BGE 146 III 326 E. 5.1; BGE 146 III 121 E. 3.1.2; BGE 132 III 449 E. 2; BGE 112 II 450 E. 3a). 18.4 Unbestritten ist vorliegend, dass die Klägerschaft anlässlich der Eröffnung ihres Privatkontos bei der Beklagten gesamthaft einen Betrag von CHF 83'471.00 einbezahlt hatte.