2 aAGB vollumfänglich der Klägerschaft überwälzt werden dürfe; (4) dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch im Umfang des in den Monaten August 2018 und September 2018 abgehobenen Betrags gegen die Klägerschaft zustehe, da diese ihre Schadensminderungspflicht verletzt hatte; sowie (5) dass die Klägerschaft die Bargeldbezüge vom Juli 2018 und August 2018 mangels Beanstandung der entsprechenden Kontoauszüge innert Monatsfrist genehmigt habe.