, (1) dass sie ihre vertraglichen Pflichten, namentlich ihre Sorgfaltspflichten, bei der Legitimationsprüfung nicht verletzt habe; (2) dass die Klägerschaft ihre Unterlagen zur Geschäftsbeziehung nicht sorgfältig aufbewahrt und keine geeigneten Massnahmen getroffen habe, um das Risiko eines unbefugten Zugriffes bzw. Betrugs zu verhindern; (3) dass der aus der Sorgfaltspflicht entstandene Schaden gestützt auf Ziff. 2 aAGB vollumfänglich der Klägerschaft überwälzt werden dürfe; (4)