14. Wesentliche Parteistandpunkte 14.1 Die Klägerschaft ist der Ansicht, die uT habe im Sommer des Jahres 2018 telefonisch veranlasst, dass die Beklagte ihr eine D.________ Card und die dazugehörige PIN für das fragliche Konto sandte, ohne dass die Beklagte eine ausreichende Legitimationsprüfung vornahm (pag. 4, Ziff. 2 und pag. 6, Ziff. 6). Die beiden Sendungen seien nie bei der Klägerschaft angekommen. Da die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung offensichtlich nicht vom Kläger stamme, müssen beide Sendungen von der uT auf dem Zustellweg abgefangen worden sein (pag. 13, Ziff. 15).