Aus den vorliegenden Akten ist erwiesen, dass sich der relevante Sachverhalt im Jahr 2018 im Wesentlichen wie folgt abspielte: 13.3 Eine unbekannte Person rief zwischen dem 4. Juli 2018 und dem 30. Oktober 2018 21 Male bei der Beklagten an (vgl. die Übersicht in KB 25). Dem Gericht liegen Aufzeichnungen von elf dieser Anrufe vor (KB 19). Da die Aufnahmen gemäss Ausführungen der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt zu Schulungszwecken nach dem Zufälligkeitsprinzip erfolgten, bestehen für die übrigen zehn Anrufe keine entsprechenden Aufzeichnungen (pag.