9. Die Klägerschaft bildet eine (aktive) Streitgenossenschaft. Gemäss Basisvertrag vom 14. Juli 2014 sind Kläger und Klägerin für das fragliche, auf beide Ehegatten lautende, Konto jeweils einzelzeichnungsberechtigt, womit vorliegend von einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO auszugehen ist, deren Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind. 10. Die Klägerschaft leistete den Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 11'850.00 fristgerecht. 11. Die restlichen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).