3 8. Wird eine Leistungs- oder Gestaltungsklage (Art. 84 ff. und Art. 87 ZPO) erhoben, ist das schutzwürdige Interesse grundsätzlich – unter Vorbehalt einer missbräuchlichen Klage – ohne Weiteres gegeben. Vorliegend handelt es sich um eine Leistungsklage, womit das schutzwürdige Interesse gegeben ist.