7. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Vorliegend haben die Parteien in Ziff. 28 aAGB vereinbart, dass «alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und D.________ dem materiellen schweizerischen Recht» unterstehen. Eine Ausnahme nach Art. 120 IPRG liegt nicht vor. Auf das vorliegende Rechtsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar.