6. Das Handelsgericht ist gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO auch sachlich zuständig, weil die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten betrifft, diese im schweizerischen Handelsregister eingetragen und der Streitwert von CHF 30'000.00 vorliegend klarerweise überschritten ist, womit die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht. Die sachliche Zuständigkeit blieb ebenfalls unbestritten.