28 eine Gerichtsstandsvereinbarung mit ausschliesslichem Gerichtsstand Bern (KB 2), welche gültig zustande gekommen ist (vgl. Art. 23 LugÜ). Der Gerichtsstand in Bern wäre auch ungeachtet der Gerichtsstandsvereinbarung gegeben, da Bern sowohl der Sitz der Beklagten als auch der vereinbarte Erfüllungsort ist (vgl. Ziff. 28 aAGB und Art. 5 Ziff. 1 und Art. 2 Abs. 1 LugÜ sowie Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Diese örtliche Zuständigkeit ist nicht bestritten.