5. Vorliegend handelt es sich wegen des Auslandwohnsitzes der Klägerschaft um einen internationalen Sachverhalt. Da es sich um eine Streitigkeit in Zivil- oder Handelssachen handelt und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, ist das LugÜ anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12]).