2. Mit Klageantwort vom 28. Januar 2021 (pag. 29 ff.) stellte die Beklagte ihrerseits folgendes Rechtsbegehren (pag. 30): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter macht die Beklagte verrechnungsweise einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von CHF 50'076.35 nebst Zins zu 5 % ab dem 8. Oktober 2019 geltend. 3. Die Klägerschaft sei zur Zahlung einer praxismässigen Umtriebsentschädigung zu verpflichten. 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerschaft.