Indem die Klägerschaft ihre Bankkorrespondenz nicht innert vernünftiger Frist geprüft und beanstandet hatte, hat sie zur Verschlimmerung des eingetretenen Schadens schuldhaft beigetragen (E. 22). Der Hinweis auf dem Kontoauszug, wonach dieser ohne Gegenbericht innert 30 Tagen als genehmigt gilt, stellt keine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden dar, sondern lediglich eine einseitige Willensäusserung der Bank (E. 23). Erwägungen: I. Prozessgeschichte