Die Bank hatte auf telefonische Anfrage der uT hin eine Debitkarte samt Code via einen Kurierdienst in einen ausländischen Staat geschickt, wo die uT die Sendung abfing. Eine wiederholte Vielzahl von Bargeldbezügen während sehr kurzer Zeit bis zur Ausschöpfung der Monatslimite bei einem vorher inaktiven Konto fiel der Bank nicht auf. Ihre Sorgfaltspflichtverletzung kann als erheblich bzw. grobfahrlässig qualifiziert werden (E. 21). Indem die Klägerschaft ihre Bankkorrespondenz nicht innert vernünftiger Frist geprüft und beanstandet hatte, hat sie zur Verschlimmerung des eingetretenen Schadens schuldhaft beigetragen (E. 22).