{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2021-07-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2020-126_2021-07-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2020_126_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77866f74f151a23ca88c18437b7a23673a5a02a546aeb732b5c21c1b476ec182cb48dc66a462d4061ec1900b7ab9cf9e359?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77866f74f151a23ca88c18437b7a23673a5a02a546aeb732b5c21c1b476ec182cb48dc66a462d4061ec1900b7ab9cf9e359&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2020_126", "Checksum": "91ca21ffb00f72a5ab7758255042c5fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2020 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 20.07.2021 HG 2020 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 20.07.2021 HG 2020 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sorgfaltspflichtverletzung einer Bank, Kontovertrag | Vertragsrecht übriges"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 02:25:59", "Checksum": "33bc2f6b31d8121f463965ec4fd4440a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 20.07.2021 HG 2020 126\nRegeste:\nSorgfaltspflichtverletzung einer Bank, Kontovertrag | Vertragsrecht übriges\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 20 126\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2021\n\nBesetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident), Handelsrichter Schmid und\nHandelsrichter Kiener\nGerichtsschreiberin i.V. Diem\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nKläger\n\nC.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nD.________ AG\nhandelnd durch Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin\nF.________, D.________ AG, Legal\nBeklagte\n\nGegenstand Forderung aus Vertrag\n\nKlage vom 23. November 2020\nKlageantwort vom 28. Januar 2021\nRegeste:\nIm Zusammenhang mit in betrügerischer Absicht getätigten Bargeldbezügen durch eine\nunbekannte Täterschaft (uT) hat die Beklagte das Mass an Aufmerksamkeit vermissen\nlassen, das unter den vorliegenden Umständen von einer durchschnittlichen Bank hätte\nerwartet werden dürfen und müssen. Die Bank hatte auf telefonische Anfrage der uT hin\neine Debitkarte samt Code via einen Kurierdienst in einen ausländischen Staat geschickt,\nwo die uT die Sendung abfing. Eine wiederholte Vielzahl von Bargeldbezügen während\nsehr kurzer Zeit bis zur Ausschöpfung der Monatslimite bei einem vorher inaktiven Konto\nfiel der Bank nicht auf. Ihre Sorgfaltspflichtverletzung kann als erheblich bzw. grobfahrlässig qualifiziert werden (E. 21).\nIndem die Klägerschaft ihre Bankkorrespondenz nicht innert vernünftiger Frist geprüft und\nbeanstandet hatte, hat sie zur Verschlimmerung des eingetretenen Schadens schuldhaft\nbeigetragen (E. 22).\nDer Hinweis auf dem Kontoauszug, wonach dieser ohne Gegenbericht innert 30 Tagen als\ngenehmigt gilt, stellt keine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden dar, sondern lediglich eine einseitige Willensäusserung der Bank (E. 23).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Klage vom 23. November 2020 (pag. 1 ff.) stellte die Klägerschaft folgendes\nRechtsbegehren (pag. 2):\n1. Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern CHF 82'670.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2019 zu bezahlen.\n2. In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Bern-\nMittelland sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.\n- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten\n\n2. Mit Klageantwort vom 28. Januar 2021 (pag. 29 ff.) stellte die Beklagte ihrerseits\nfolgendes Rechtsbegehren (pag. 30):\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Eventualiter macht die Beklagte verrechnungsweise einen\nSchadenersatzanspruch in der Höhe von CHF 50'076.35 nebst\nZins zu 5 % ab dem 8. Oktober 2019 geltend.\n3. Die Klägerschaft sei zur Zahlung einer praxismässigen Umtriebsentschädigung zu verpflichten.\n4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Klägerschaft.\n\n2\n3. Die Hauptverhandlung fand am 29. Juni 2021 statt. Zu Beginn der Verhandlung\nwurde den Parteien Gelegenheit zu Tatsachenvorträgen gewährt. Anlässlich der\nersten Parteivorträge bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. In der Folge\nwurde eine Beweisverfügung erlassen und Parteibefragungen mit A.________ und\nC.________ durchgeführt. In den Schlussvorträgen bestätigten die Parteien erneut\nihre Rechtsbegehren. Die Urteilsberatung fand gleichentags in Abwesenheit der\nParteien statt.\n\nII. Formelles\n\n4. Das Gericht tritt auf die Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO).\n\n"}