«Art. 343 ZPO - Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB; b. (…) c. eine Ordnungsbusse bis zu 1'000.00 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; (…)» «Art. 292 StGB - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»