1. Der Beklagten wird ab 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Entscheids verboten, unter der Bezeichnung «Summerer» einen Ingwer-Likör anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern. 2. Für den Widerhandlungsfall gegen das Verbot gemäss Ziff. 1 hiervor wird der Beklagten die Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO sowie die Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen mit einer Busse von bis zu CHF 10‘000.00 gemäss Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht: