Angesichts dieser Beurteilung erscheint das geltend gemachte Honorar angemessen; dies gilt auch für die geltend gemachten Auslagen. 36. Die Klägerin obsiegt in vollem Umfang und hat entsprechend Anspruch auf Zusprechung der vollen Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 16‘116.00 zuzusprechen. Die Beklagte hat der Klägerin die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 15 Das Handelsgericht entscheidet: