35.3 Der Vertreter der Klägerin, Fürsprecher Prof. Dr. B.________, macht Anwaltskosten in der Höhe von CHF 15‘800.00 geltend (pag. 109). Gemäss der eingereichten Kostennote sind ihm zudem Auslagen in der Höhe von CHF 316.00 angefallen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 16‘116.00. 35.4 Wie bereits ausgeführt (oben E. 33.3) ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich und die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich bis überdurchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als durchschnittlich zu bewerten. Angesichts dieser Beurteilung erscheint das geltend gemachte Honorar angemessen;