35. Als Parteientschädigung gelten im vorliegenden Fall die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 35.1 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung liegen bei einem Streitwert über CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 zwischen CHF 3‘900.00 und CHF 23‘700.00