34. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 34.1 Da vorliegend die Beklagte unterliegt, sind die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen. 34.2 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 Teilsatz 1 ZPO). 34.3 Vorliegend hat die Klägerin einen Vorschuss von CHF 14‘600.00 geleistet. Die Gerichtskosten werden mit diesem Vorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zu ersetzen.