b und c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeitund Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 33.3 Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren durchschnittlich: Es fand ein einfacher Schriftenwechsel statt, der Umfang der Rechtsschriften war ebenfalls durchschnittlich (Klage: 22 Seiten; Klageantwort: 41 Seiten), die Hauptverhandlung fand an einem Tag statt mit drei Parteibefragungen. Die Bedeutung des Geschäfts ist als durchschnittlich bis überdurchschnittlich zu werten.