Zum Streitwert führt die Klägerin aus, es sei praxisgemäss von einem Interessenwert von CHF 100‘000.00 auszugehen (Klage, N. 4, pag. 5). Da sich die Beklagte nicht zum Streitwert äussert und der von der Klägerin angegebene Betrag plausibel erscheint, ist darauf abzustellen. Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 zwischen CHF 2‘000.00 und CHF 22‘000.00, bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 bis CHF 500‘000.00 zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 40‘000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. b und c VKD).