Die Kombination von «Summer» und der ersten Wortsilbe von «Erfrischungsgetränk» erscheint konstruiert und verfolgt kaum ein Aufklärungs- oder Informationsinteresse des Publikums. Die Steigerungsform «er» schliesslich wird auch im berndeutschen Dialekt in erster Linie für Adjektive verwendet, nicht aber – wie vorliegend – für Substantive. 29.5 Die Bezeichnung «Summerer» ist somit nicht durch legitime Informationsbedürfnisse gerechtfertigt; die Anlehnung erfolgt unnötig. 30. Die Beklagte hat somit Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG verletzt, indem sie den Likör «Summerer» angeboten, in Verkehr gebracht und zu diesem Zweck gelagert hat.