Anlässlich der Parteibefragung antwortete G.________ auf die Frage, wie der Name «Summerer» zustande gekommen sei, «Summer» sei berndeutsch und die Steigerungsform «er» sei allen bekannt (pag. 97 Zeilen 37 f.). Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Klägerin nach der Erklärung für die Endung «er» sagte G.________ aus, im berndeutschen Dialekt sei das eine Steigerungsform, vom Grossvater kenne er den Obstler (pag. 99 Zeilen 132 f.). Angesichts dieser Vielzahl an Erklärungen bleibt letztlich unklar, wie die Beklagte ihren Produktenamen ausgewählt hat.