Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit «Essenz des Sommers» nicht klar, woraus das Produkt besteht. Eine Förderung der Markttransparenz ist mit der Bezeichnung «Summerer» nicht verbunden. 29.4 Für die Verwendung der Bezeichnung besteht auch kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Die Beklagte bringt zwar gleich mehrere Erklärungen dazu vor, wie die Bezeichnung «Summerer» zustande gekommen sei. Einmal führt sie aus, «Summerer» sei eine Kombination von «summer» als englisches Wort für Sommer und der ersten Wortsilbe von «Erfrischungsgetränk» (KA, N. 51, 86). Anlässlich der Parteibefragung antwortete G.___