Je mehr das Bezugsobjekt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als blosses «Zugpferd» genutzt wird, desto eher ist die Anlehnung unnötig (STAUBER/ISKIC, a.a.O., N. 60 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Eine unnötige Anlehnung liegt etwa vor, wenn ein Mitbewerber seine Firma so wählt, dass der Anschein der Zugehörigkeit zu einer renommierten und etablierten Unternehmensgruppe entsteht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 4A_467/2007 / 4A_469/2007 vom 8. Februar 2008 [«IWC/WMC»]; OETIKER, a.a.O., N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). 29.2 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, Anlehnung durch Rufausbeutung i.S.v.