29. Der Vergleich muss schliesslich in unnötig anlehnender Weise erfolgen. 29.1 Erlaubt ist eine Anlehnung etwa, wenn sie die Markttransparenz fördert und nach Form und Inhalt auf das dazu erforderliche Mass beschränkt ist (CARL BAUDENBA- CHER, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2001, N. 99 zu Art. 3 lit. e UWG; OETIKER, a.a.O., N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Unnötig ist sie demgegenüber, wenn sie ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund erfolgt oder das zur Information erforderliche Mass überschreitet