99 Zeilen 116 ff.). Denn wie ausgeführt (oben E. 28.1) ist umso eher eine Rufausbeutung durch einen Image-Transfer anzunehmen, je näher sich die Produkte sind. Die Bezeichnung eines Zitronen-Ingwer-Likörs als «Summerer» ist mithin objektiv geeignet, als weiteres Produkt der Klägerin wahrgenommen zu werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt dabei keine Rolle, ob die Marke «Ingwerer» der Klägerin markenrechtlich geschützt ist oder – wie die Beklagte behauptet – ihren Schutz verloren hat (vgl. Tatsachenvortrag Beklagte, pag. 83 Ziff. 3).