Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 315 (Rivella/Apiella) ausgeführt, der Wortanfang und die Endung würden jeweils besondere Beachtung finden (E. 6c S. 321). Wie bei Rivella und Apiella ist auch hier bei der Verwendung der beiden Silben «erer» am Wortende von einer Assoziation zu den Produkten der Klägerin auszugehen. Dies gilt beim «Summerer» noch in besonderem Masse, da es sich bei diesem Produkt ebenfalls um einen Likör handelt und darin ebenfalls Ingwer enthalten ist und als Inhaltsstoff auch beworben wird («Tanz zwischen Zitrone & Ingwer», KB 19 und Parteibefragung G.________, pag. 99 Zeilen 116 ff.).