Auch wenn somit bereits der «Ingwerer» an sich aus den genannten Gründen einen überdurchschnittlichen Wiedererkennungswert aufweist, so erscheint die Endung «erer» spätestens seit der Lancierung der weiteren Produkte der Klägerin objektiv geeignet, bei den Adressaten in den relevanten Verkehrskreisen – auszugehen ist von einem eher jüngeren Publikum – eine gedankliche Verbindung zu der Produktepalette der Klägerin zu wecken. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 315 (Rivella/Apiella) ausgeführt, der Wortanfang und die Endung würden jeweils besondere Beachtung finden (E. 6c S. 321).