«Ingwerer» wirkt zudem insofern origineller, als es die einzige Bezeichnung mit der Endung «erer» ist; diese hebt sich phonetisch und optisch aufgrund der sich wiederholenden Silbe «er» von den anderen Bezeichnungen ab. Die Klägerin hat denn auch die Endung «erer» zunehmend zu ihrem Markenzeichen gemacht, indem sie diese auch für ihre weiteren Produkte «Gingwerer», «Meisterer» und «Meistererer» verwendet hat. Der «Meisterer» war G.________ (Vorsitzender der Geschäftsleitung der Beklagten) bei der Lancierung des «Summerer» auch bekannt, wie er in der Parteibefragung bestätigte (pag. 99 Zeilen 90 ff.).