87 oben). 28.5 Unlauter ist nach Ansicht der Klägerin jedoch die Kennzeichnung des zumindest ähnlichen Produkts mit der Endung «erer». Die zentrale Frage ist daher, ob die Bezeichnung «Summerer» mit seiner Endung «er» nicht anders denn als Anlehnung an die Produkte der Klägerin («Ingwerer», «Gingwerer», «Meisterer», «Meistererer») gedeutet werden kann und die Bezeichnung objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zu den Produkten der Klägerin zu wecken.